Förderaufruf

Förderaufruf für das Förderprogramm „Förderung von ehrenamtlichen Reparaturinitiativen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

Stand: August 2026

I. Förderzweck

Mit dem Förderprogramm „Förderung von ehrenamtlichen Reparaturinitiativen“ will das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) das Angebot für und die Fähigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern, die Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten nutzen, erweitern.

Bereits mit dem Projekt zur „Förderung von als gemeinnützig anerkannten Reparatur-Initiativen und Selbsthilfewerkstätten“ hat das BMUKN über die gemeinnützige Stiftung anstiftung als Erstzuwendungsempfänger seit Ende 2024 bis in das Jahr 2026 hinein gemeinnützige Reparatur-Initiativen als Letztzuwendungsempfänger gefördert. Dieses Projekt wird als sehr erfolgreich bewertet. Die Erwartung von 600 Anträgen wurde deutlich übertroffen. Das Förderprogramm „Förderung von ehrenamtlichen Reparaturinitiativen“ soll nun den noch nicht geförderten ehrenamtlichen Reparaturinitiativen die Möglichkeit zur Förderung bieten. Das BMUKN hat zudem entschieden, die Förderung schnell und prioritär auch auf Reparaturinitiativen auszuweiten, die nicht den Organisationsgrad eines eingetragenen Vereins erreichen.

Ziel des Programms ist, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, um Ressourcen zu sparen. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Elektrogeräte oder andere Produkte reparieren, dann können sie diese länger nutzen und müssen erst ein neues Produkt kaufen, wenn es wirklich nötig ist. Das BMUKN stärkt auf diese Weise Angebote für Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Produkte reparieren wollen, anstatt sie vorzeitig zu entsorgen und neu zu kaufen. Das Programm fördert auf diese Weise auch eine Kultur des Reparierens, um wieder eine größere Wertschätzung für Produkte und Materialien zu erreichen. Durch bessere Ausstattung (Investitionen), Information und Qualifikation sollen darüber hinaus der Erhalt und Fortbetrieb der Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten gesichert werden. Die Einrichtungen leisten einen wichtigen aktiven Beitrag dazu, die Zahl der Reparaturen in Deutschland zu erhöhen und weniger Dinge vor dem Ende ihrer Lebenszeit wegzuwerfen.

II. Fördergegenstand

Gefördert werden Projekte und Maßnahmen von Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten, die zur Zielerreichung des Förderzwecks dieses Förderaufrufs beitragen.

Die Maßnahmen müssen sich in das Portfolio der Reparatur-Initiativen und Selbsthilfe-Werkstätten eingliedern oder für eine geplante Erweiterung bzw. größere Reichweite erforderlich sein.

Förderfähige Maßnahmen sind:

a) Investive Maßnahmen
Förderfähig sind vorrangig die Beschaffung von Geräten und Maschinen, Werkzeugen, Ausstattung, Materialien und Verbrauchsmaterialien, die im Rahmen einer Reparaturinitiative verwendet werden.

b) Ausgaben für den baulichen Unterhalt von Räumlichkeiten und Veranstaltungen im Rahmen einer Reparaturinitiative:

  • der Betrieb, das Anmieten, die Miete und den baulichen Unterhalt von Räumlichkeiten der Reparaturinitiativen;
  • Betriebs- und Personalkosten bzw. Honorare, Ehrenamtspauschalen, Vergütung über Übungsleiterverträge oder Aufwandsentschädigungen sowie für
  • Ausgaben und Kosten für Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit,

c) Teilnahme an Fortbildungen durch Ehrenamtliche im Rahmen einer Reparaturinitiative

  • die Ausgaben für Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen zur Teilnahme von ehrenamtlichen Reparateur*innen und Organisator*innen wie Schulungen, Workshops und Kursen. Dazu zählen z.B. Angebote zum Erwerb von reparaturrelevanten Fertigkeiten, wie auch zur Fortbildung im Umgang mit Hilfsmitteln, Messgeräten, Werkzeugen oder Vorrichtungen. Förderfähig sind ferner,
  • Maßnahmen zur Team- und Organisationsentwicklung sowie Veranstaltungen, die zum Wissensaufbau und -austausch durch Vernetzung beitragen.

Nicht förderfähig sind u. a. der Erwerb von Grundstücken und Immobilien sowie extern vergebene Bauvorhaben.

III. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind aktive:

  • ehrenamtlich organisierte über den Verbund Offener Werkstätten (VOW) im Wege von Gruppen-Haftpflichtversicherungen versicherte Reparaturinitiativen. Hierunter fallen Initiativen, die nicht den Organisationsgrad eines eingetragenen Vereins erreicht haben, ebenfalls Netzwerkinitiativen, Trägervereine und Untergliederungen von Vereinen (Reparatur-Cafés, Repair-Cafés o.ä.), die nicht gewerblich tätig sind,
  • Studierendenwerke (Studentenwerke), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen, soweit sie nicht gewerbliche Reparatur-Selbsthilfe anbieten bzw. ermöglichen, und die noch keine Förderung im ersten Förderprogramm des Bundes erhalten haben.

Soweit die antragstellende Organisation über einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid verfügt (Vereine, Körperschaften, Stiftungen), ist dieser vorzulegen. Für informelle Initiativen ohne Vereinsstatus tritt der VOW-Gruppenversicherungsnachweis an die Stelle des Freistellungsbescheids. Für institutionelle Träger ist ein Trägernachweis, für Körperschaften/Stiftungen ein Körperschaftsnachweis erforderlich.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung ist für bestehende und aktive Reparatur-Initiativen vorgesehen, deren Angebote kontinuierlich und regelmäßig für die Öffentlichkeit nutzbar sind.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung vorliegen:

  • plausible Darlegung der Aktivitäten und des finanziellen Bedarfs;
  • termingerechte Einreichung des formal und inhaltlich richtig und vollständig ausgefüllten Antragsformulars;
  • mindestens vier öffentlich zugängliche Reparaturveranstaltungen im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (2025 oder 2026) müssen durchgeführt werden bzw. durchgeführt worden sein.

V. Art, Höhe und Zeitraum der Zuwendung

Die Förderung wird als einmaliger und nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Er beträgt maximal 3.000,00 Euro.

Die bewilligten Fördermittel sind innerhalb von 8 Monaten ab Zahlungseingang jedoch spätestens bis zum 30.06.2027 ausschließlich für die bewilligten Zwecke zu verwenden.

VI. Antragsverfahren

Anträge auf eine Förderung können ausschließlich digital über easy-Online eingereicht werden. Der Link zum Antragsverfahren befindet sich am Ende dieses Förderaufrufs.

Die/der Antragstellende muss in profi-Online registriert sein bzw. sich dort registrieren, einer Initiative als Organisator*in zugeordnet sein und als verantwortliche Ansprechpartner*in fungieren.

Dem Antrag ist das für die jeweilige Gruppe maßgebliche Kerndokument beizufügen: für informelle Initiativen der VOW-Gruppenversicherungsnachweis; für Trägervereine/Untergliederungen ein Freistellungsbescheid (nicht älter als vier Jahre); für institutionelle Träger ein Trägernachweis; für Körperschaften/Stiftungen ein Körperschaftsnachweis.

Die Existenz der Reparatur-Initiativen und Selbsthilfewerkstätten wird über veröffentlichte Daten auf der Plattform www.reparatur-initiativen.de überprüft. Die Antragstellenden geben im Antragsformular den Namen ihrer auf der Plattform registrierten Initiative an und verlinken auf den entsprechenden Eintrag.

Kontinuierliche und regelmäßige Aktivitäten können nachgewiesen werden, indem mindestens vier öffentlich zugängliche Reparaturveranstaltungen im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (2025 oder 2026) veröffentlicht sind, wobei in der Regel mindestens eine Reparaturveranstaltung pro Quartal nachzuweisen ist. Der Antragstellende muss im Antragsformular einen geeigneten Nachweis für die Aktivität (z. B. Scan eines Zeitungsartikels, Screenshot mit URL-Website, o.ä.) digital zur Verfügung stellen.

Die Unterlagen zu den Zuwendungsvoraussetzungen sind digital über die vorgegebene Antragsmaske bereitzustellen. Zudem sind die geplanten Maßnahmen in Form einer aussagekräftigen Kurzbeschreibung darzulegen und ein zugehöriger Ausgabenplan ist zu erstellen.

Die gsub behält sich vor, zur Ergänzung des Förderantrags auch nachträglich zusätzliche Unterlagen anzufordern. Sämtliche Antragsunterlagen müssen vollständig und lesbar in digitaler Form eingereicht werden.

Die vollständig eingegangenen Förderanträge werden auf formale und inhaltliche Kriterien geprüft. Anträge, die diesen Kriterien nicht genügen, sind vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen; nur den Förderkriterien entsprechende Anträge können einbezogen werden.

Als Antragsschluss ist der 31.10.2026 vorgesehen.

VII. Gewährung von Fördermitteln

Im Falle einer Bewilligung erhält der Antragsteller per Zuwendungsbescheid eine Zusage der Förderung.

Die gewährten Fördermittel sind grundsätzlich spätestens bis zum 30.11.2026 anzufordern. Nicht rechtzeitig angeforderte Fördermittel verfallen mit Ablauf der benannten Frist.

Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, diese ausschließlich für die beantragten Zwecke zu verwenden. Sie sind sachgerecht, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.

Spätestens 2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums hat der Empfänger der Fördermittel der gsub einen Verwendungsnachweis (zahlenmäßiger Nachweis mit beleghafter Erfassung und Dokumentation sämtlicher Ausgaben sowie Sachbericht nach inhaltlich vorgegebenen Kriterien) digital über die Projektmaske von profi-Online einzureichen. Sofern der Verwendungsnachweis nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder mangelhaft erbracht wird, kann dies zur Rückforderung der Fördermittel führen.

Der Empfänger der Fördermittel ist zu einer ordentlichen Buchführung und zur Aufbewahrung sämtlicher Rechnungen und Ausgabennachweise verpflichtet. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Zweckerfüllung und der Abrechnung den Anforderungen des Finanzamtes genügen. Sämtliche Ausgaben müssen digital in Form einer Belegliste verwaltet werden. Die digitale Belegliste ist im Rahmen des Verwendungsnachweises über die Projektmaske von profi-Online einzureichen. Die gsub behält sich vor, Belegnachweise anzufordern und zu prüfen. Sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen sind bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.

Für die mit den Fördermitteln angeschafften Güter besteht eine Zweckbindung von fünf Jahren und sie sind in diesem Zeitraum gemäß den Regelungen dieses Förderaufrufs zu nutzen. Die Güter müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Der Zuwendungsgeber geht davon aus, dass durch Fördergelder angeschaffte Güter dem Zuwendungsempfänger über das Ende des Förderzeitraums hinaus zur Verfügung stehen.

Die Veräußerung eines mit den Fördermitteln angeschafften Gutes bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BMUKN. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt oder wenn der Veräußerungserlös zur Anschaffung eines anderen oder höherwertigen Gutes zu einem ähnlichen Zweck eingesetzt wird und sofern sich aus der Übertragung/Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- und Zuwendungsrecht ergeben.

Änderungen des Verwendungszwecks nach Gewährung der Fördermittel sind der gsub unverzüglich schriftlich anzuzeigen und abzustimmen. Ebenso sind zeitliche, inhaltliche oder sonstige relevante Änderungen im Projektablauf mitzuteilen, sobald sie dem Empfänger der Fördermittel bekannt werden. Der Empfänger der Fördermittel ist verpflichtet, diese zurückzuzahlen, wenn sie nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Dasselbe gilt für nicht verbrauchte Fördermittel oder nicht belegte Ausgaben.

Verfahrensrechtlich gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesem Förderaufruf Abweichungen zugelassen worden sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

VIII. Öffentlichkeitsarbeit

Die Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, ab Empfang und während der Förderung, mindestens aber innerhalb der fünfjährigen Haltedauer für Investitionen, gut sichtbar ein Hinweisschild über die Förderung der Initiative durch den Zuwendungsgeber (BMUKN) in ihren Räumen und bei ihren Aktivitäten zu verwenden.

IX. Auskunftspflichten

Die Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass die gsub

  • auf Verlangen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestages über Anträge bzw. Zuwendungen informiert;
  • über die Unterstützungsleistungen auf Fachveranstaltungen berichten darf;
  • notwendige Daten der Zuwendungsempfänger für die Abwicklung und Auswertung der Förderaktivitäten nutzen und auch an durch das BMUKN beauftragte Dritte weitergeben darf.

Fördermanagement

Logo der gsub
Logo des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

aus dem Förderprogramm ‘Reparieren statt Wegwerfen’