Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Förderfähigkeit und Voraussetzungen

Können auch Initiativen ohne Vereinsstatus gefördert werden?

Ja. Informelle Reparatur-Initiativen ohne Vereinsstatus sind grundsätzlich antragsberechtigt.  Wichtig ist entweder eine Profilseite auf www.reparatur-initiativen.de oder der Versicherungsnachweis der Haftpflichtversicherung für die Reparatur-Initiative. Zudem ist ein Nachweis über öffentlich zugängliche Reparaturveranstaltungen zu erbringen.

Nein. Gewerbliche Reparaturangebote können nicht gefördert werden. 

Nein. Das neue Programm richtet sich an bestehende Reparatur-Initiativen, die noch keine Förderung im ersten Förderprogramm des Bundes erhalten haben. 

Nein. Ausgaben für Lebensmittel oder Alkohol sind nicht förderfähig.

Nicht förderfähig sind Ersatzteile mit erheblichem Einzelwert, die im Ganzen an Teilnehmende übergehen (z. B. Displays, Akkus, komplette Baugruppen oder Elektroteile). Förderfähig sind übliche Hilfs-, Klein- und Verbrauchsmaterialien, die zur Durchführung von Reparaturen benötigt werden (z. B. Kabel, Schrauben, Dichtungen oder Lötmaterial).

Nein. Ausgaben, die vor Bewilligung des Antrags entstanden sind, sind generell nicht förderfähig.

Ja, das Förderprogramm richtet sich an bestehende, aktive Reparatur-Initiativen.  Als Beleg der Aktivität müssen mindestens vier öffentlich zugängliche Reparaturveranstaltungen im laufenden oder unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr (2025 oder 2026) durchgeführt werden bzw. durchgeführt worden sein.

Informelle Initiativen ohne Vereinsstatus können entweder eine Profilseite auf www.reparatur-initiativen.de einrichten, mit der subsidiärer Haftpflichtversicherungsschutz über den VOW entsteht ODER einen eigenverantwortlich vorgenommenen Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweisen.

Antragstellung und Einreichung

Antragsteller sind zum einen Trägervereine und Untergliederungen von Vereinen, Studierendenwerke (Studentenwerke), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen. Bei Initiativen, die nicht den Organisationsgrad eines eingetragenen Vereins erreicht haben, ist der Antragsteller in der Regel die Person, die die Reparatur-Initiative verantwortlich leitet und organisiert.

Die gsub kann zusätzliche Unterlagen anfordern. Anträge, die den formalen oder inhaltlichen Kriterien nicht genügen, werden vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. 

Nein, eine Änderung nach Einreichung ist durch die antragstellende Person nicht möglich. Bei etwaigem Korrekturbedarf wenden Sie sich direkt an die gsub.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Im Feld „Begründung“ ist aber zu hinterlegen, um welches geplante Verbrauchsmaterial es sich handelt.

Im Einzelfall kann der Freistellungsbescheid nachgereicht werden. Dies muss jedoch kurzfristig und spätestens bis Mitte November 2026 erfolgen.

Ja, das ist möglich. Lediglich für Repair-Cafés eines Vereins oder Trägers, für die bereits im ersten Förderprogramm eine Förderung erfolgte, ist die Antragstellung ausgeschlossen.

Bei Trägervereinen und Untergliederungen von Vereinen, Studierendenwerken (Studentenwerke), Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen muss das Konto auf diese Organisationen laufen. Bei Initiativen, die nicht den Organisationsgrad eines eingetragenen Vereins erreicht haben, lautet die Kontoverbindung auf die Person, die die Reparatur-Initiative verantwortlich leitet und organisiert.

Änderungen und Rückzahlung

Änderungen des Verwendungszwecks sowie zeitliche, inhaltliche oder sonstige relevante Änderungen im Projektablauf sind der gsub unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit ihr abzustimmen. 

Nicht verbrauchte, nicht belegte oder nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind zurückzuzahlen. 

Nachweise, Zweckbindung und Kennzeichnung

Die digitale Belegliste ist mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Die gsub kann darüber hinaus einzelne Belegnachweise anfordern und prüfen. 

Sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen sind bis zum Ablauf der Zweckbindung (= 5 Jahre nach Projektende) aufzubewahren. 

Für mit Fördermitteln angeschaffte Güter gilt eine Zweckbindung von fünf Jahren. Die Güter sind in diesem Zeitraum entsprechend dem Förderaufruf zu nutzen und müssen sich in Deutschland befinden. 

Eine Veräußerung innerhalb der Zweckbindungsfrist bedarf der vorherigen Zustimmung des BMUKN. 

Ja. Ab Erhalt und während der Förderung, mindestens aber während der fünfjährigen Haltedauer für Investitionen, ist ein Hinweisschild auf die Förderung durch das BMUKN gut sichtbar in den Räumen und bei den Aktivitäten der Initiative zu verwenden.